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Wie unterscheiden sich Hausrat- und Wohngebäudeversicherung?

Oftmals treten Missverständnisse auf, wenn es um Schäden rund ums Haus geht. Hier greifen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung – aber wer deckt nun was ab? Beide Verträge ergänzen sich, sichern aber verschiedene Bereiche ab. Die Wohngebäudeversicherung (WGV) beinhaltet Schäden am Gebäude selbst, sowie aller fest verbauten Teile. Dazu zählen etwa Rohrleitungen, Wände und auch Türen. Dagegen schützt die Hausratversicherung (HRV) die beweglichen Gebrauchs- und Einrichtungsgegenstände.

Welche Schäden sind versichert?

In der HRV sind zusammengefasst alle Schäden durch Feuer (inkl. Blitzschlag), Sturm und Hagel, Leitungswasser, sowie Einbruch und Diebstahl versichert. Bei der WGV kann man die genannten Komponenten einzeln auswählen, sie werden aber häufig als Komplettpaket angeboten. Ergänzend steht bei diesem Vertrag der Punkt Vandalismus zur Auswahl. Elementarschäden lassen sich zusätzlich in beide Vertragsarten integrieren. Die Zielgruppen für die Policen sind unterschiedlich, während die WGV ein Vertrag für Hauseigentümer sowie Wohnungseigentümergemeinschaften ist, zielt die HRV auf Eigentümer und Mieter gleichermaßen ab.

Schadenbeispiele

Kommt es nach einem Sturm, definiert ab Windstärke 8, zu Schäden am Gebäude, beispielsweise am Mauerwerk, an Rollläden oder am Dach, inkl. verbauter Solaranlagen so leistet die WGV. Lädierte Gartenmöbel wiederum gehören zum Hausrat.

Ebenso verhält es sich mit Brandschäden. Zerstört bzw. beschädigt Feuer das Objekt, dazu zählen auch Heizung und Fenster, kommt die WGV dafür auf. Ist hingegen das bewegliche Inventar betroffen, wie etwa nicht fest verbaute Möbel, elektrische Geräte, Wertsachen oder Kleidungsstücke, so handelt es sich um einen Schaden, der durch die HRV reguliert wird. Diese Vertragsart schließt auch Verbrauchsgegenstände, wie Nahrungsmittel, ein.

Was gilt als fest verbaut?

Eine genaue Abgrenzung zwischen Gebäude und Hausrat gestaltet sich in manchen Fällen schwierig. Denn worunter fallen Einbauküchen, Etagenheizungen, Badewannen und Parkettböden? Hier gilt die Grundregel: Dinge, die bereits von Anfang an im Gebäude vorhanden waren, d.h. die beim Ersteinzug fest eingebaut waren, sind im Regelfall in der WGV eingeschlossen. Werden jedoch Teppichböden oder eine Einbauküche nachträglich vom neuen Wohnungseigentümer oder Mieter angeschafft, fallen diese Gegenstände unter die HRV. Kommt es lediglich zu einem Austausch, etwa einer Etagenheizung oder eines Parkettbodens, bleibt weiterhin die WGV zuständig. Diese Regelungen sollen Mehrfachversicherungen ausschließen, sowie Streitigkeiten zwischen den Parteien verhindern.

Sonderfall Einbauküche vs. Anbauküche

Was versteht man unter den Begriff Einbauküche? Hier handelt es sich um eine individuell auf Maß gefertigte Küche, die eingebaut wird. Eine Trennung vom Gebäude ist ohne finanziellen Verlust nicht möglich. Welche Versicherung im Schadenfall zuständig ist, hängt davon ab, wer die Küche eingebracht hat. Wie bereits oben erwähnt, leistet die WGV bei Ersteinbau, die HRV, wenn die Küche nachträglich durch den Mieter eingebaut wurde.

Wesentlich häufiger findet man Anbauküchen vor. Diese Küchen werden serienmäßig hergestellt und man passt sie lediglich den Gebäudeverhältnissen an. Sie zählen damit zum Hausrat. Einige Gesellschaften schließen Anbauküchen in die WGV ein, sofern sie durch den Eigentümer eingebracht wurden und der Mieter über keine eigene HRV verfügt.

 

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