header-blog-stefan-vetter
blockHeaderEditIcon
Berufsunfähigkeitsversicherung, Stefan Vetter, Ihr Makler in Wunsiedel, informiert aktuell über Geld- und Versicherungsangelegenheiten

Wichtige Information für Fondssparer zur Vorabpauschale 2020

Anfang des kommenden Jahres werden einige Fondssparer auf ihrem Konto eine Abbuchung mit dem Titel „Fondsbesteuerung“ vorfinden. Der Hintergrund dafür ist die Investmentsteuerreform, die zum 01.01.2018 in Kraft trat. Sie sieht für viele Fonds, die keine oder nur in geringem Umfang Ausschüttungen vornehmen, eine Besteuerung auf Basis einer Pauschale vor. Bei der sogenannten „Vorabpauschale“ geht das Finanzamt von einem fiktiven Ertrag aus, die von der jeweiligen depotführenden Stelle berechnet wird. Wenn die Erträge über dem Freistellungsauftrag von maximal € 801 pro Person liegen, wird automatisch ein Steuerabzug durchgeführt. Liegen sie darunter, erfolgt logischerweise keine Abbuchung. Der Anleger selbst muss nichts unternehmen.

Berechnungsgrundlage

Der Gesetzgeber will bei Investmentfonds sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuert. Die Vorabpauschale errechnet sich aus der Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und dem ausgeschütteten Betrag. Den Basisertrag für 2019 wird von den depotführenden Banken Anfang 2020 ermittelt. Dieser Basisertrag entspricht dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn 2019 multipliziert mit 70 Prozent eines Basiszinses, den die Deutsche Bundesbank jedes Jahr berechnet und veröffentlicht. Für 2019 lag der Basiszins bei 0,52 Prozent, 2018 lag er noch bei 0,87 Prozent. Besagte Vorabpauschale kann nur maximal so hoch sein, wie die tatsächliche Wertsteigerung eines Fonds im Kalenderjahr, zuzüglich der Summe der gesamten Ausschüttungen. Die jeweilige depotführende Stelle darf die erforderlichen Beiträge zur Abführung der Steuer auf die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen. Eine separate Einwilligung des Sparers dafür ist nicht notwendig.

Freistellungsauftrag unbedingt anpassen

Falls das Girokonto die notwendige Deckung nicht aufweist, darf die Bank für die Steuer auch den Dispokredit nutzen, sofern der Anleger im Vorfeld nicht schon widersprochen hat. Sobald der Fondssparer den Fondsanteil tatsächlich veräußert, verrechnet die depotführende Stelle die bereits gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale mit der bei Verkauf fälligen Abgeltungsteuer. Wichtig für Anleger ist ein in ausreichender Höhe gestellter Freistellungsauftrag. Da der Abzug der Steuer auf die Vorabpauschale Anfang 2020 erfolgt, sollten Anleger ihren Freistellungsauftrag am besten noch in diesem Jahr anpassen.

Weitere Informationen finden Sie in folgenden Video des BVI:

 

 

Kommentar 0
fusszeile-maklerwun
blockHeaderEditIcon
Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
Kein Problem. Geben Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein, mit der Sie sich registriert haben.
*