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Wann ist ein Onlinehändler berufsunfähig?

Vielfach wird Onlinehandel von Zuhause aus betrieben, beispielsweise aus dem Homeoffice, aus der Garage oder einem sonstigen Lager. Für Personen mit gesundheitlichen Problemen ist dies natürlich von Vorteil.

Berufsunfähigkeitsversicherung ist existenziell wichtig

Neben der Privathaftpflichtversicherung ist die Berufsunfähigkeitsversicherung die wichtigste private Absicherung überhaupt. Jeder vierte Erwerbstätige wird hierzulande in seinem Berufsleben, entweder ganz oder auch nur für einen gewissen Zeitraum, berufsunfähig. Aber ab wann gilt ein Onlinehändler eigentlich als berufsunfähig?

Der Fall

Einer Solo-Selbstständigen, über deren Klage das Oberlandesgericht (OLG) München zu entscheiden hatte, war es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich Pakete anzunehmen und zu versenden. Dennoch verweigerte die Versicherungsgesellschaft die Leistung, bei der die Frau eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit monatlicher Rente von knapp € 2.900 abgeschlossen hatte. Das Gerichtsurteil zu ihren Gunsten brachte ihr eine Nachzahlung in Höhe von fast € 200.000 (25 U 2340/21).

Argumentation des Versicherers

Im verhandelten Fall war die Frau wegen einer degenerativen Erkrankung nicht mehr in der Lage, Pakete mit einem Gewicht von mehr als 7,5 kg zu bewegen, d. h. weder annehmen, noch ins Lager tragen oder versenden. Der Versicherer argumentierte „für diese Aufgaben wende sie ja nur einen eher geringen Anteil ihrer Arbeitszeit auf und zudem könnte sie für diese Tätigkeiten Personal einstellen“. Mit dieser Begründung lehnte die Gesellschaft eine Leistung ab.

Untrennbarer Bestandteil der Tätigkeit

Das OLG München wies die Begründung zurück und stellte bei der Versicherten eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % fest. Dabei stützte sich das Gericht im Wesentlichen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.07.2017 (Az. IV ZR 535/15).

Hier hatte der BGH befunden, dass es bei der Bestimmung des Grads der Berufsunfähigkeit nicht schematisch auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit ankomme, welche die versicherte Person nicht mehr ausüben könne. Maßgeblich sei, dass diese sich als ein untrennbarer Bestandteil der eigenen Beschäftigung erweist. Dies ist bei einem Online-Handel für Paketannahme und -versand der Fall.

Auch die zusätzliche Einstellung einer geringfügig beschäftigten Person, die sich um Paketversand und -annahme kümmert, hielt das OLG für unzumutbar. Eine Umorganisation der Tätigkeit sei nur dann akzeptabel, wenn sie ohne nennenswerte Einkommenseinbuße möglich sei. Das Gericht führte dazu aus, dass die Personalbeschaffung, »der Teile der von der Klägerin zuvor selbst ausgeführten Tätigkeiten übernähme, [würde] unmittelbar dazu führen, dass der Gewinn der Klägerin um die insoweit anfallenden Personalkosten geschmälert würde«.

 

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